§ 3 Abs 3 sieht die Verpflichtung des Leitungsorgans vor, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen. Dass hiermit nur die jeweils aktuelle Fassung der Statuten gemeint sein kann,537 liegt auf der Hand, weil jede andere Lesart geradezu die Irreführung des Vereinsmitgliedes decken würde. Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung besteht auch kein Zweifel darüber, dass das einzelne Vereinsmitglied den Anspruch auf Ausfolgung der Statuten letztlich gerichtlich durchsetzen kann. Dass daneben auch die Einholung von Auskünften über das Vereinsregister möglich ist, sei hier nur am Rande erwähnt – die Statuten selbst sind über das Register nicht abzufragen, aber bei der Behörde einsehbar (§ 17 Abs 7).