vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 60

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission zu übergeben oder versiegelt zu übermitteln, die Stimmzettel und sonstigen Unterlagen sind an einer geeigneten Stelle an der Bildungseinrichtung versiegelt aufzubewahren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte