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§ 59

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:

die eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,

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