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§ 58

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Ist die Wahlkarte vor dem zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) eingelangt, hat diese die eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu überprüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Der Eingang der Wahlkarte ist anhand des Barcodes im Wahladministrationssystem zu vermerken. Dieser Vermerk im Wahladministrationssystem bewirkt, dass das Wahlrecht für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen nicht mehr persönlich ausgeübt werden darf.

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