(1) Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß § 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.
(2) Die Wahlkommission hat die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von zwei Jahren, zumindest aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens aufzubewahren. Der Seite 256 Wahlakt bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnenund Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Briefwahl.
