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§ 62

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hierbei ist nach den Bestimmungen der §§ 52 bis 54 HSG 2014 vorzugehen.

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