Problem: | Reisemangel; Lärmbelästigung |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e |
Datum, Geschäftszahl: | 28. 05. 2015, 60 R 4/15s |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Barmusik bis etwa Mitternacht und eine bis etwa 23.00 Uhr zu hörende Stranddisco des Nachbarhotels in einem südlichen Land sind keine Reisemängel.

