Der für die Beurteilung der Schmerzen maßgebende Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bis dahin sind bereits aufgetretene und zu diesem Zeitpunkt vorhersehbare und überschaubare künftige Schmerzen global zu bemessen.762 Auch eine Geldwertverdünnung ist bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen (vgl Rz 288).
