Die maßgeblichen Faktoren für die Bemessung der Schmerzen sind Art, Dauer und Intensität der Schmerzempfindungen nach deren Gesamtbild. Zu den Schmerzperioden und der Einteilung der Schmerzen nach Schweregrad siehe oben Rz 202. Die Zumessung von Schmerzengeld hängt davon ab, in welchem Ausmaß und für welche Zeiträume Schmerzen empfunden werden. Dabei sind nicht nur
körperliche, sondern auch
seelische Schmerzen, die durch die Körperverletzung verursacht werden, bei der Globalbemessung mit zu veranschlagen. Eine getrennte Bewertung der Schmerzen körperlicher und seelischer Art ist nicht zulässig. Die strikte Unterscheidung zwischen rein körperlichen und rein seelischen Schmerzen ist ohnehin nur schwer zu treffen, da eben das gesamte Wohlbefinden beeinträchtigt ist. Sind die seelischen Schmerzen nicht Folgeschäden einer Körperverletzung ieS, kommt Schmerzengeld idR nur dann in Betracht, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass sie Krankheitswert besitzen und daher selbst als Körperverletzung anzusehen sind (vgl näher zur diesbezüglichen Diskussion Rz 69 ff).