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5. Vereinsbehörde (§ 9)

Berger/Steinwendner/Becker6. AuflJuli 2024

Vereinsbehörde in erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde bzw in folgenden Gemeinden die Landespolizeidirektion:

Eisenstadt (mit Freistadt Rust)Graz und Leoben

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