a) Allgemeines
Haftungsprozess
Nebenintervention
Kommt es im Vorfeld einer haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem geschädigten Dritten (Mandanten) und dem versicherten Berufsträger zu einem gerichtlichen Streit zwischen dem geschädigten Dritten und einem weiteren Dritten, etwa einer Vertragspartei des Mandanten, kann eine der beiden Streitparteien dem Berufsträger im vorgelagerten Zivilprozess den Streit verkünden.Seite 1413
