Da bei Anerkennung bzw bei Vergleich eines Haftpflichtanspruches die Interessen des VR mitbetroffen sind, unterliegt der VN gem § 154 Abs 2 VersVG einem gesetzlichen und einem AVB-vertraglich geregelten Anerkenntnis- und Vergleichsverbot6001 (vgl dazu und zu den Rechtsfolgen eines unabgestimmten Anerkenntnisses bereits ausf Kapitel X Rz 2794).
