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4. Anerkenntnisverbot (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

3990
Da bei Anerkennung bzw bei Vergleich eines Haftpflichtanspruches die Interessen des VR mitbetroffen sind, unterliegt der VN gem § 154 Abs 2 VersVG einem gesetzlichen und einem AVB-vertraglich geregelten Anerkenntnis- und Vergleichsverbot60016001 Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler, § 154 Rz 7 ff. (vgl dazu und zu den Rechtsfolgen eines unabgestimmten Anerkenntnisses bereits ausf Kapitel X Rz 2794).

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