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6. Streitverkündung/Streitbeitritt im Deckungsverhältnis (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

4005
Wird der versicherte Berufsträger direkt auf Schadenersatz geklagt, ist eine Streitverkündung an den VR nicht erforderlich.60116011Vgl dazu auch die explizite AVB-Regelung in § 5 II.2.4 der d AVB-RSW; s zudem auch Haug/Zimmermann, Amtshaftung4 Rz 832a; Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § 5 Rz 71. Der VR ist bereits aufgrund seiner versicherungsvertragsrechtlichen Bindung an die Prozessergebnisse des Haftpflichtverfahrens bei entsprechend negativem Prozessausgang verpflichtet, den VN von einer rechtskräftig festgestellten Haftpflichtverbindlichkeit freizustellen.60126012 Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § 5 Rz 71. Ein Streitbeitritt des VR ist daher prozessrechtlich/prozessökonomisch

Seite 1416

idR sinnlos. Etwaige Kosten einer Streitverkündung des VN sind vom VR verständlicherweise auch nicht zu ersetzen.60136013§ 5 II Z 2.4 AVB-RSW; Haug/Zimmermann, Amtshaftung4 Rz 832a; Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § 5 Rz 71.

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