Wird der versicherte Berufsträger direkt auf Schadenersatz geklagt, ist eine Streitverkündung an den VR nicht erforderlich.6011 Der VR ist bereits aufgrund seiner versicherungsvertragsrechtlichen Bindung an die Prozessergebnisse des Haftpflichtverfahrens bei entsprechend negativem Prozessausgang verpflichtet, den VN von einer rechtskräftig festgestellten Haftpflichtverbindlichkeit freizustellen.6012 Ein Streitbeitritt des VR ist daher prozessrechtlich/prozessökonomisch idR sinnlos. Etwaige Kosten einer Streitverkündung des VN sind vom VR verständlicherweise auch nicht zu ersetzen.6013
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