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5. Prozessuale Besonderheiten

Thiele1. AuflMai 2019

5.1 Prozessvertretung

Aufgrund der Eigenzuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz nach § 29 Abs 2 DSG 2018 besteht insoweit auch in datenschutzrechtlichen Verfahren absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Die Möglichkeit, besonderen Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht iSv Art 80 Abs 1 DSGVO eine besondere Vertretungsbefugnis in Schadenersatzangelegenheiten einzuräumen, ist noch vor dem Inkrafttreten des Datenschutzanpassungsgesetzes 2018 wieder rückgängig gemacht worden. Insoweit sieht § 28 DSG 2018 lediglich eine Vertretung von betroffenen Personen vor der Datenschutzbehörde vor.

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