Zusammenfassend ist festzuhalten, dass datenschutzrechtliche Unterlassungs-, Löschungs- bzw Beseitigungsansprüche sowie sonstige Verletzungen der Betroffenenrechte nach der DSGVO ohne Weiteres auch bei den ordentlichen Zivilgerichten nach den allgemeinen Zuständigkeits- und Bewertungsvorschriften geltend gemacht werden können. Art 79 DSGVO bestimmt die internationale Zuständigkeit als Wahlgerichtsstand nach dem Sitz des Betroffenen.
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