Da Beweisaufnahmen außerhalb des Gerichts die Ausnahme darstellen und für sämtliche Beteiligte einen höheren Vorbereitungsaufwand und uU gewisse Unsicherheiten mit sich bringen, soll hier auf einige Fragen eingegangen werden, die in der Praxis häufig auftreten.
Findet der Augenschein außerhalb der mündlichen Verhandlung statt, ist ein Protokoll nach § 216 ZPO aufzunehmen.

