Formell setzt der Sicherstellungsanspruch voraus, dass der Gesellschaft innerhalb einer Präklusivfrist von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung gemäß § 10 UGB ein entsprechendes (formloses, dh allenfalls auch mündliches, aber konkretisiertes) Begehren des Gläubigers auf Sicherstellung seiner Forderung zugeht.200 Sofern keine entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen bestehen, sind die verschmelzungsbeteiligten Gesellschaften nicht verpflichtet, ihre Gläubiger von der Verschmelzung zu verständigen.201 Für die Gläubiger stellt somit die Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung gemäß § 10 UGB die zentrale Informationsquelle dar.
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