fakultative Organe
§ 7 Abs 1 BStFG 2015 bestimmt einen Katalog zwingender Bestandteile, die die Gründungserklärung jedenfalls zu enthalten hat. Darüber hinaus eröffnet § 7 Abs 2 BStFG 2015 die Möglichkeit, weitere fakultative Regelungen in die Gründungserklärung aufzunehmen.