a) Der Gründer
Der Gründer gem BStFG 2015 ist das Pendant zum Stifter einer Privatstiftung. Ihm kommt sowohl die Aufgabe zu, die Stiftung zu gründen, als auch durch seine Festlegungen in der Gründungserklärung (oder nachfolgender Änderungen) das Wirken der Stiftung nachhaltig zu beeinflussen.Rechtsnachfolger
