§ 27 BStFG 2015 normiert, in welchen Fällen die Behörde die Stiftung entweder auf Antrag (Abs 1) oder von Amts wegen (Abs 3) aufzulösen hat.
Widerruf
Nach § 27 Abs 1 BStFG 2015 erfolgt eine Auflösung auf Antrag, wenn der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar ist (bei Fonds zudem, wenn die in der Gründungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist). Weiters dann, wenn der Gründer die Gründung widerruft oder das Vermögen bei Stiftungen EUR 50.000,– unterschritten hat und kostendeckend im Sinne des § 71 Abs 2 der IO1832 ist. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27 Abs 1 BStFG 2015 sowie die Beendigung der Abwicklung der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen (§ 27 Abs 2 BStFG 2015). Eine Auflösung von Amts wegen erfolgt, soweit die Tätigkeit der Stiftung oder des Fonds Strafgesetzen zuwiderläuft, der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist, seine Erfüllung unmöglich geworden ist oder bei Altstiftungen den Erfordernissen der Übergangsbestimmungen nach § 28 BStFG 2015 nicht entsprochen wurde.