Am Anfang des Gründungsprozesses einer Stiftung nach dem BStFG 2015 steht die Gründungserklärung durch den oder die Stifter. Im Gegensatz zum PSG sieht das BStFG 2015 keine besonderen Formvorschriften für die Gründungserklärung vor. In der Rechtsformberatung ist dies gerade im Rahmen einer gemeinnützig tätigen Stiftung sicher als Kostenvorteil gegenüber einer gemeinnützigen Privatstiftung zu sehen.
