Um die Würdigung der Beweise nicht der Willkür zu überlassen und eine Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung zu gewährleisten, hat das Gericht in jeder Entscheidungsbegründung die Umstände und Erwägungen offenzulegen, weshalb es ein Beweisergebnis auf die erfolgte Weise gewürdigt hat (§ 272 Abs 3 ZPO).836

