Das Regelbeweismaß der ZPO ist die „hohe Wahrscheinlichkeit“ und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wann diese als gegeben anzunehmen ist, hängt im Einzelfall – entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – von der subjektiven <i>Albiez/Pablik/Parzmayr</i>, Handbuch Zivilprozess<sup>Aufl. 2</sup> (2016), Seite 123 Seite 123
Einschätzung des Richters ab. Ist eine Tatsache aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung – so etwa im Provisorialverfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder im Wiedereinsetzungsverfahren – bloß zu bescheinigen (glaubhaft zu machen), so reicht als Beweismaß überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (§ 274 ZPO). Von der Beweiswürdigung selbst sind die Beweis(last)regeln zu unterscheiden. Beweisregeln entscheiden nicht darüber, in welche Richtung die Beweise zu würdigen sind oder ob ein Beweis als erbracht anzusehen ist, sondern normieren, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn die freie Beweiswürdigung gerade zu keinem Ergebnis führt.