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6. Regelbeweismaß und Beweisregeln

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

Das Regelbeweismaß der ZPO ist die „hohe Wahrscheinlichkeit“ und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit.839839OGH 2 Ob 5/48, SZ 21/59; OGH 4 Ob 208/15i, MR 2016, 37; RIS-Justiz RS0110701. Wann diese als gegeben anzunehmen ist, hängt im Einzelfall – entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – von der subjektiven

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Einschätzung des Richters ab.8408407 Ob 260/04t = RdW 2005, 158 = EvBl 2005/77, 349 = JBl 2005, 464 = VR 2005, 215 = ecolex 2006, 361, 370 (Ertl). Ist eine Tatsache aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung – so etwa im Provisorialverfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder im Wiedereinsetzungsverfahren – bloß zu bescheinigen (glaubhaft zu machen), so reicht als Beweismaß überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (§ 274 ZPO). Von der Beweiswürdigung selbst sind die Beweis(last)regeln zu unterscheiden. Beweisregeln entscheiden nicht darüber, in welche Richtung die Beweise zu würdigen sind oder ob ein Beweis als erbracht anzusehen ist, sondern normieren, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn die freie Beweiswürdigung gerade zu keinem Ergebnis führt.841841OGH 6 Ob 627/91, JBl 1992, 709; siehe zur Subsidiarität der Beweislastregeln auch RIS-Justiz RS0039875.

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