Beim Vorliegen bestimmter Störungsbilder, wie etwa einer schizophrenen oder affektiven Störung, ist eine Behandlung mit Psychopharmaka unumgänglich und auch effektiv. Eine gezielte biologische Behandlung der Störungsbilder, die den größten Teil der Untergebrachten im Maßnahmenvollzug gem § 21 Abs 2 StGB ausmachen – also Persönlichkeitsstörungen (ca zwei Drittel der Untergebrachten) und Störungen der Sexualpräferenz (ca ein Drittel) – ist
bis dato nicht möglich. Biologisch behandelt werden können lediglich gewisse Merkmale, die mit den genannten Störungen einhergehen, wie beispielsweise Impulsivität oder sexuelle Dranghaftigkeit. Unter bestimmten Umständen sollen bei diesen Störungsbildern Psychopharmaka flankierend zu einer Psychotherapie eingesetzt werden.