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5.4 Einfuhrumsatzsteuer

Karel/Abt/Feckter9. AuflJuni 2021

5.4.1 Einhebung durch das Zollamt

Werden Gegenstände für das Unternehmen aus einem Drittland eingeführt, wird die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) von der Zollbehörde mit Bescheid vorgeschrieben, sofern nicht der Unternehmer die Vorschreibung durch das Finanzamt wählt (siehe Punkt 5.4.4). Die Steuersätze betragen 5 %, 10 %, 13 % oder 20 % vom „Zollwert“. Der auf der Eingangsrechnung ausgewiesene Kaufpreis muss nicht dem Zollwert entsprechen. Die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 4 Z 9 UStG für die Einfuhr von Gegenständen mit einem Gesamtwert von bis zu € 22,– entfällt ab 1.7.2021.

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