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5.1 Vereinsfreiheit als Grundrecht

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Vereinsfreiheit ist die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit, Vereine zu bilden und sich im Rahmen von Vereinen frei zu betätigen, sowie der Schutz vor Auflösung von Vereinen.302302Näheres s Ermacora, Handbuch 289. Die Vereinsfreiheit wird von Art 12 StGG 1867 und Art 11 EMRK garantiert.303303Zur negativen Vereinsfreiheit – also der Freiheit vom Zwang, einer Organisation beitreten zu müssen – s Frowein in Frowein/Peukert2 412 ff mwN. Auf unionsrechtlicher Ebene garantiert nunmehr auch Art 12 GRC die Versammlungs- und Vereinigungs

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freiheit. Art 11 MRK umfasst auch die wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit.304304Einen Überblick über Lehre und Rsp zur wirtschaftlichen Vereinigungsfreiheit bringt Raschauer, Wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit, ÖZW 1992, 11. Untersagt die Behörde die Bildung des Vereins aus Gründen, die gesetzlich nicht gedeckt sind, so greift sie in die Vereinsfreiheit ein. Die „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“ kann allerdings nicht bekämpft werden, da auf die Untersagung eines Vereins niemand einen Rechtsanspruch hat. Nur überzeugende und zwingende Gründe können eine Einschränkung der Vereinigungsfreiheit rechtfertigen. Die Staaten haben bei der Entscheidung, ob eine Notwendigkeit iSd Art 11 Abs 2 MRK vorliegt, nur einen eingeschränkten Ermessensspielraum, so der EGMR.30530510. 7. 1998, 57/1997/841/1047 ÖJZ 1999/16 (MRK); vgl auch Tretter, Der Liberty-Fall – ein Solitär? ArchSeeR 5/7/2001. Der EGMR sieht es als seine Pflicht, sich davon zu überzeugen, dass die innerstaatlichen Behörden einen Standard angewandt haben, welcher im Einklang mit den in Art 11 MRK enthaltenen Grundsätzen steht.306306Der vorzitierten EGMR-E war die Untersagung des Vereins „Heim mazedonischer Zivilisation“ durch die griechischen Behörden vorangegangen. Begründung: Das wahre Ziel des Vereins sei die Förderung der Idee, dass es in Griechenland eine mazedonische Minderheit gäbe, dies laufe den griechischen nationalen Interessen zuwider und sei daher gesetzwidrig. Der EGMR schließt zwar nicht aus, dass der Verein, wäre er gegründet worden, unter dem Deckmantel der in den Statuten genannten Ziele mit diesen Zielen unvereinbare Tätigkeiten ausgeübt hätte, aber er hatte ja nie Zeit, irgendeine Aktion zu setzen. Hätte er tatsächlich gesetzwidrig agiert, so hätten ihn die Behörden ja auflösen können.

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