Vereinsfreiheit ist die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit, Vereine zu bilden und sich im Rahmen von Vereinen frei zu betätigen, sowie der Schutz vor Auflösung von Vereinen. Die Vereinsfreiheit wird von Art 12 StGG 1867 und Art 11 EMRK garantiert. Auf unionsrechtlicher Ebene garantiert nunmehr auch Art 12 GRC die Versammlungs- und Vereinigungs<i>Höhne/Jöchl</i> in <i>Höhne/Jöchl/Lummerstorfer</i> (Hrsg), Das Recht der Vereine<sup>Aufl. 6</sup> (2019) Vereinsfreiheit als Grundrecht, Seite 61 Seite 61
freiheit. Art 11 MRK umfasst auch die wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit. Untersagt die Behörde die Bildung des Vereins aus Gründen, die gesetzlich nicht gedeckt sind, so greift sie in die Vereinsfreiheit ein. Die „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“ kann allerdings nicht bekämpft werden, da auf die Untersagung eines Vereins niemand einen Rechtsanspruch hat. Nur überzeugende und zwingende Gründe können eine Einschränkung der Vereinigungsfreiheit rechtfertigen. Die Staaten haben bei der Entscheidung, ob eine Notwendigkeit iSd Art 11 Abs 2 MRK vorliegt, nur einen eingeschränkten Ermessensspielraum, so der EGMR. Der EGMR sieht es als seine Pflicht, sich davon zu überzeugen, dass die innerstaatlichen Behörden einen Standard angewandt haben, welcher im Einklang mit den in Art 11 MRK enthaltenen Grundsätzen steht.