Bei der Erhebung von VfGH- oder VwGH-Beschwerden ist darauf zu achten, dass der einschreitende Rechtsanwalt durch das satzungsmäßig zuständige Organ des Vereins bevollmächtigt wird, da andernfalls (auch wenn der mittlerweile ausreichende Hinweis auf die Seite 63erteilte Vollmacht derartige Fälle wohl selten macht) die Beschwerde zurückgewiesen wird und – wegen zwischenzeitigen Ablaufs der Beschwerdefrist – eine korrekte Bevollmächtigung dann zu spät käme.318