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5.2 Beschwerdelegitimation

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Bei der Erhebung von VfGH- oder VwGH-Beschwerden ist darauf zu achten, dass der einschreitende Rechtsanwalt durch das satzungsmäßig zuständige Organ des Vereins bevollmächtigt wird, da andernfalls (auch wenn der mittlerweile ausreichende Hinweis auf die

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erteilte Vollmacht derartige Fälle wohl selten macht) die Beschwerde zurückgewiesen wird und – wegen zwischenzeitigen Ablaufs der Beschwerdefrist – eine korrekte Bevollmächtigung dann zu spät käme.318318In VfGH 22. 3. 1993, B 88/93 ZfVB 1994/1555 war der einschreitende RA nur durch den Bundessekretär sowie den Schriftführer bevollmächtigt worden. Zu deren Kompetenz zählten laut Statuten aber nur die „laufenden Geschäfte“; hiezu gehört die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH nicht. Die Bevollmächtigung hätte vielmehr durch den höchsten Vereinsfunktionär, dem laut Statuten die Vertretung gegenüber Behörden und dritten Personen oblag, erfolgen müssen.

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