Nicht selten wird es notwendig sein, bereits vor der Entstehung des Vereins (§ 2 Abs 1) für den künftigen Verein rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Vielleicht wird ein Prospekt gedruckt, ein Vereinslokal angemietet, eine feierliche Gründungsveranstaltung vorbereitet oder gar schon Vereinspersonal angestellt. Wenn die so handelnden Personen dies in eigenem Namen tun (um die so erworbenen Rechte und Pflichten zu einem späteren Zeitpunkt auf den Verein zu übertragen), so ist klar, wer Träger dieser Rechte und Pflichten ist und damit auch für allfällige Verbindlichkeiten ein zu stehen hat. Im Regelfall werden die Gründer – oder, so schon bestellt, die ersten organschaftlichen Vertreter – diese Rechtsgeschäfte aber im Namen des (entstehenden) Vereins abschließen. § 2 Abs 4 normiert nun ausdrücklich, dass die so Handelnden persönlich zu ungeteilter Hand, also als Gesamtschuldner haften. Ein Gläubiger kann daher von jedem der Handelnden die Erfüllung der (gesamten) Verbindlichkeit fordern (selbstverständlich nur einmal). Entsteht der Verein letztlich nicht, kann dies für die Handelnden die unangenehme Konsequenz haben, dass sie sich von dieser Haftung nicht mehr befreien können und, trotz Scheiterns des Vereins bereits im Anfangsstadium, persönlich für die Schulden des zu gründenden Vereins aufkommen müssen. Es empfiehlt sich daher nicht, die Phase zwischen Errichtung und Entstehung des Vereins zu lange andauern zu lassen – um eine derartige Haftung zu vermeiden, wäre das vertretungsbefugte Organ bereits vor der Entstehung des Vereins zu bestellen. Dieser Haftungsfalle kann von den Gründern sohin damit begegnet werden, dass die bereits bestellten organschaftlichen Vertreter die Errichtung des Vereins anzeigen. In diesem Fall vertreten die Gründer den entstandenen Verein nicht (§ 2 Abs 2 zweiter Satz e contrario).