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5.1. Anzeigepflichtige Person

Gusenleitner1. AuflJuni 2017

5.1.1. Versicherter, Gefahrsperson, Begünstigte

5.1.1.1. Allgemeines

Nach der verba legalia des § 16 obliegt es nur dem VN die vorvertragliche Anzeigepflicht zu erfüllen.543543 7 Ob 20/79 = SZ 52/65; Heiss/Lorenz in Fenyves/Schauer, VersVG §§ 16, 17 Rz 2; zum dVVG 1939 Lange, Die vorvertragliche Anzeigepflicht in der D&O-Versicherung, VersR 2006, 605 [606]. Im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag können neben VR und VN noch zusätzliche Personen hinzutreten. Dabei wird die Frage aufgeworfen, ob sich die Anzeigepflicht auch auf andere Personen erstrecken kann. In Betracht kommen könnten auf Seite des VN Drittbeteiligte oder Vertreter des VN selbst. Zu den Drittbeteiligten auf Seite des VN zählen Versicherte, Gefahrspersonen und Begünstigte.

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