(1) Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu geben. Bei einem an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studium hat die Wählerin oder der Wähler von den übermittelten amtlichen Stimmzetteln für die Hochschulvertretungen höchstens zwei amtliche Stimmzettel auszuwählen, diese auszufüllen und die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen, entweder von der Wählerin oder dem Wähler mit einem liegenden Kreuz links von der Bezeichnung der zugehörigen Hochschulvertretung markierten oder in den freien Textfeldern mit der Bezeichnung der zugehörigen Hochschulvertretung ergänzten, Wahlkuverts zu geben. Diese Wahlkuverts sind in die Wahlkarte zu geben. Sodann ist auf dem mitübermittelten Beiblatt durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Dieses Beiblatt ist ebenfalls in die Wahlkarte zu geben. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wird.
