(1) Der um die Daten gemäß § 55 Abs. 1 der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im Wahladministrationssystem zu speichern.
(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat diese im Wahladministrationssystem aufscheinenden Wahlkartenanträge zu prüfen und wie folgt zu bearbeiten:
