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§ 55

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Die Wahlkartenanträge gemäß § 54 Abs. 1 und 2 sind im Wahladministrationssystem sicher zu speichern und die Wahlkartenanträge nach Vorliegen des berichtigten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft auf das Vorliegen der Wahlberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu überprüfen und um folgende Daten der oder des Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zu ergänzen:

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