Problem: | Anscheinsbeweis bei Unfall mit Sonnenschirm |
Normen: | ABGB: §§ 1293 ff, § 1313a, § 1325; ZPO: §§ 266 f |
Datum, Geschäftszahl: | 30. 10. 2007, 50 R 59/07v |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Aus dem Umfallen eines Sonnenschirms und dem Umstand, dass dieser nach dem Unfall im Bereich der Unfallstelle am Boden lag, kann im Wege eines Anscheinsbeweises geschlossen werden, dass er den einen Schlag verspürenden Reisenden auch traf.

