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50 R 109/17m

21. LfgFebruar 2019

Reiserecht

Problem:

Reisemangel; Ersatz entgangener Urlaubsfreude

Normen:

ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273

Datum, Geschäftszahl:

20. 04. 2018, 50 R 109/17m

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

 Leitsatz

1. Bei Buchung von zwei Hotelzimmern mit je einem Bad ist eine Reisepreisminderung in Höhe von 20 % gerechtfertigt, falls sich in einem der beiden Zimmer kein echtes Doppelbett befand und insgesamt nur ein Badezimmer vorhanden war.

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