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4 R 216/12k

12. LfgNovember 2012

Problem:

Firmenwahrheit; geografische Bezeichnung als Firmenzusatz; Irreführungseignung; Kennzeichnungseignung; Unterscheidungskraft

Normen:

UGB: § 18

Gericht:

OLG Graz, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

19. 09. 2012, 4 R 216/12k

Leitsatz

1. Eine aus einer Kombination von drei Buchstaben, einer aus dem Namen eines Bundeslandes bestehenden geografischen Bezeichnung sowie einer Branchenangabe gebildete Firma weist Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft auf.

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