Problem: | Firmenwahrheit; geografische Bezeichnung als Firmenzusatz; Irreführungseignung; Kennzeichnungseignung; Unterscheidungskraft |
Normen: | UGB: § 18 |
Gericht: | OLG Graz, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 19. 09. 2012, 4 R 216/12k |
Leitsatz
1. Eine aus einer Kombination von drei Buchstaben, einer aus dem Namen eines Bundeslandes bestehenden geografischen Bezeichnung sowie einer Branchenangabe gebildete Firma weist Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft auf.

