Das auf die elterliche Verantwortung anzuwendende Recht ergibt sich mittlerweile primär aus einem völkerrechtlichen Ük, dem
Haager Kinderschutzübereinkommen (
KSÜ, in Österreich in Kraft seit 1.4.2011). Die
<i>Lurger/Melcher</i> in <i>Lurger/Melcher</i> (Hrsg), Handbuch Internationales Privatrecht<sup>Aufl. 2</sup> (2021) 4. Elterliche Verantwortung (Obsorge), Seite 136 Seite 136
Wirkungsbestimmungen des Kindschaftskollisionsrechts des IPRG –
§§ 24, 25 Abs 2 und
26 Abs 2 IPRG (siehe bereits oben Rz 2/158 und Rz 2/164) sowie
§ 27 Abs 2 IPRG – werden im Anwendungsbereich des KSÜ von diesem völkerrechtlichen Vertrag weitgehend verdrängt (§ 53 Abs 1 IPRG). Die genannten IPRG-Bestimmungen sind nur dann heranzuziehen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb eines KSÜ- (oder MSÜ-) Vertragsstaats hat. Das KSÜ hat auch das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSÜ) im Verhältnis zu den anderen KSÜ-Vertragsstaaten abgelöst. Für Fragen der elterlichen Obsorge und der gesetzlichen Vertretung Minderjähriger aus anderen KSÜ-Vertragsstaaten, die den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (oder einem anderen KSÜ-Vertragsstaat) haben, ist nunmehr ausschließlich nach dem KSÜ anzuknüpfen. Dem MSÜ bleibt (seit Geltung des KSÜ auch in der Türkei [1.2.2017]) ein praktisch kaum noch relevanter Anwendungsbereich im Verhältnis zu Macao (dh für Kinder aus Macao mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich [oder in einem anderen MSÜ-Vertragsstaat] und für österr Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Macao).