vorheriges Dokument
nächstes Dokument

4. Elterliche Verantwortung (Obsorge) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

a) Das KSÜ (Haager Kinderschutzübereinkommen)

2/169
Das auf die elterliche Verantwortung276276Unter dem Begriff der „elterlichen Verantwortung“ versteht man im KSÜ die „Obsorge und jedes entsprechende Sorgeverhältnis, das die Rechte, Befugnisse und Pflichten der Eltern, des Vormunds oder eines anderen gesetzlichen Vertreters in Bezug auf die Person oder das Vermögen des Kindes bestimmt“ (Art 1 Abs 2 KSÜ). anzuwendende Recht ergibt sich mittlerweile primär aus einem völkerrechtlichen Ük, dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ, in Österreich in Kraft seit 1.4.2011)277277BGBl III 2011/49. Siehe dazu: Traar, Bevorstehende Neuordnung des internationalen Kinderschutzes durch das KSÜ, iFamZ 2011, 97; Traar, Das Haager Kinderschutzübereinkommen, iFamZ 2011, 44; Schulz, Inkrafttreten des Haager Kinderschutzübereinkommens v. 19.10.1996 für Deutschland am 1.1.2011, FamRZ 2011, 156; Nademleinsky, Haager Kinderschutzübereinkommen in Kraft, EF-Z 2011, 85. Das auf der 18. Tagung der Haager Konferenz v 19.10.1996 unterzeichnete Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) gilt mit Stand 10.2.2021 in folgenden Staaten: EU-Mitgliedstaaten, Vereinigtes Königreich sowie https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=70 . Zur Anwendung des KSÜ siehe insbesondere Lagarde, Explanatory Report (Erläuternder Bericht), https://www.hcch.net/en/publications-and-studies/details4/?pid=2943&dtid=3 , und das Praxis-Handbuch für die Anwandung des KSÜ, https://www.hcch.net/en/publicationsand-studies/details4/?pid=6096&dtid=3 .. Die

Seite 136

Wirkungsbestimmungen des Kindschaftskollisionsrechts des IPRG – §§ 24, 25 Abs 2 und 26 Abs 2 IPRG (siehe bereits oben Rz 2/158 und Rz 2/164) sowie § 27 Abs 2 IPRG – werden im Anwendungsbereich des KSÜ von diesem völkerrechtlichen Vertrag weitgehend verdrängt (§ 53 Abs 1 IPRG). Die genannten IPRG-Bestimmungen sind nur dann heranzuziehen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb eines KSÜ- (oder MSÜ-) Vertragsstaats hat. Das KSÜ hat auch das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSÜ) im Verhältnis zu den anderen KSÜ-Vertragsstaaten abgelöst. Für Fragen der elterlichen Obsorge und der gesetzlichen Vertretung Minderjähriger aus anderen KSÜ-Vertragsstaaten, die den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (oder einem anderen KSÜ-Vertragsstaat) haben, ist nunmehr ausschließlich nach dem KSÜ anzuknüpfen. Dem MSÜ bleibt (seit Geltung des KSÜ auch in der Türkei [1.2.2017]) ein praktisch kaum noch relevanter Anwendungsbereich im Verhältnis zu Macao (dh für Kinder aus Macao mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich [oder in einem anderen MSÜ-Vertragsstaat] und für österr Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Macao).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!