Kollisionsrechtlich fallen in den Bereich der „Obsorge einer anderen Person und Kuratel“316 jene Situationen gesetzlicher Vertretung bzw Obsorge von natürlichen Personen, die nicht den Bereichen der Erwachsenenvertretung (§ 15 IPRG; siehe oben Rz 2/18) oder der elterlichen Verantwortung (§§ 24, 25 IPRG; siehe oben Rz 2/169 ff) zuzuordnen sind. Insbesondere sind Kuratelsfälle für Abwesende oder Unbekannte (nicht aber verfahrensrechtlich zu beurteilende Prozesskuratoren oder Kuratelen für Vermögensmassen) erfasst.317 Gleich wie im restlichen Kindschaftsrecht spielen auch im IPR der Obsorge einer anderen Person und Kuratel unionsrechtliche, multilaterale und bilaterale Staatsverträge318 eine überragende Rolle.
