4.1. Vorbemerkungen: Kontaktaufnahme zu geschäftlichen Zwecken
In Lehre und Rechtsprechung wird stets die pauschale Aussage getroffen, dass vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten mit der Kontaktaufnahme zu geschäftlichen Zwecken entstehen.113 Findet also die Pflicht, über dem Vertragsabschluss entgegenstehende Hindernisse bzw mangelnde Ernstlichkeit des Abschlusswillens aufzuklären, in der geschäftlichen Kontaktaufnahme der Verhandlungspartner Ausgangspunkt und Rechtfertigung? Da diese Pflicht zu den vorvertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gehört, liegt eine solche Annahme zumindest auf den ersten Blick nahe. Auch die Aussage des OGH, dass „mögliche Geschäftspartner schon mit der Kontaktaufnahme in ein beiderseitiges vorvertragliches Schuldverhältnis treten, das die Beteiligten auch verpflichtet, […] Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen“,114 könnte in diese Richtung gedeutet werden. Es lohnt sich allerdings, diese Annahme einer genaueren Prüfung zu unterziehen, wenn man sich ihre Konsequenzen kurz vor Augen führt.

