Bedeutung hatte die Rechtsfigur des Vorvereins überhaupt erst aufgrund der zivilrechtlichen Ansicht, dass einerseits die Nichtuntersagung bloß deklarative Bedeutung habe und andererseits zur Entstehung des Vereins sowohl die Gründungsvereinbarung der mehreren Gründer als auch die Konstituierung nach außen erforderlich seien. Der im Werden befindliche Verein wurde in dem Stadium zwischen Gründungsvereinbarung und Konstituierung (sofern diese beiden Akte nicht, wie etwa dann, wenn es nur einen einzigen Proponenten gab, im Zeitpunkt der Konstituierung zusammenfielen) vom OGH in stRsp279 in Anlehnung an den aus dem Gesellschaftsrecht stammenden Terminus „Vorgesellschaft“ als „Vorverein“ bezeichnet. Wie auch in der deutschen Lehre280 wurde dem Vorverein Teilrechtsfähigkeit zuerkannt, in deren Rahmen er zwar nicht aktiv, wohl aber passiv legitimiert war, also zwar nicht selbst Rechte für sich begründen, wohl aber Verpflichtungen eingehen konnte.281