Das VerG 1951 schwieg zur Frage der Rechtsfähigkeit. Die zivilrechtliche Lehre kennt zwar die verbotene Gesellschaft – dies ist allerdings nicht eine, die bloß die Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes verletzt, die also nicht nach dem VerG angemeldet wurde, sondern nur eine materiellrechtlich unerlaubte.271