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4.4. Verlustvortrag

Wellinger1. AuflNovember 2009

4.4.1. Übergang von Verlusten der übertragenden Gesellschaft

§ 10 Z 1 UmgrStG regelt den Übergang von Verlusten der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft auf den oder die Rechtsnachfolger. Grundsätzlich sind dabei die für Verschmelzungen relevanten Bestimmungen des § 4 Z 1 lit a, c und d UmgrStG anzuwenden.

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