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4.4 Die organschaftlichen Vertreter

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Die organschaftlichen Vertreter (Einzelheiten zu deren Befugnissen ua s Kapitel 11. Die Organe des Vereins) können nach Errichtung des Vereins, nicht aber vor diesem Zeitpunkt bestellt werden (dies folgt aus § 2 Abs 2 1. Satz). Werden nach Errichtung des Vereins keine organschaftlichen Vertreter bestellt, so vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertretung gemeinsam den entstandenen Verein.

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