§ 82 AktG und der korrespondierende § 22 Abs 1 GmbHG verlangen die Einführung eines Rechnungswesens und eines internen Kontrollsystems durch den Vorstand bzw durch die Geschäftsführer.
§ 82 AktG und der korrespondierende § 22 Abs 1 GmbHG verlangen die Einführung eines Rechnungswesens und eines internen Kontrollsystems durch den Vorstand bzw durch die Geschäftsführer.
