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4.4. Rechtsfolgen von Verstößen gegen § 82 AktG

Weiler1. AuflJänner 2020

4.4.1. Allgemeines

Die Haftung von Vorstandsmitgliedern folgt grundsätzlich dem sogenannten Innenhaftungskonzept. Im Falle einer Pflichtverletzung haften Vorstandsmitglieder daher – ebenso wie Geschäftsführer einer GmbH – grundsätzlich lediglich der Gesellschaft gegenüber für den durch die Pflichtverletzung bei der Gesellschaft eingetretenen Schaden. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Außenhaftung von Vorstandsmitgliedern um eine unmittelbare Haftung des Organmitglieds gegenüber Dritten (zB Gläubigern, Aktionären oder Vertragspartnern der Gesellschaft). Zu einer Außenhaftung von Vorstandsmitgliedern kann es insbesondere im Falle einer Verletzung von Schutzgesetzen iSd § 1311 ABGB kommen.3434Vgl Herzer/Strobl in Gratzl/Hausmanninger/Justich, Handbuch zur Aktiengesellschaft2 Rz 267 ff; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht2 (2017) Rz 3/530f und 3/568.

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