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4.2. § 82 AktG – gesetzliche Bestimmung

Weiler1. AuflJänner 2020

Das Aktiengesetz normiert in § 82 Folgendes: „Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.“

Auch im Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ist eine entsprechende Pflicht der Geschäftsführer wortgleich in § 22 Abs 1 normiert.

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