Gem. § 19 Abs. 1a UStG wird bei Bauleistungen die Umsatzsteuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Empfänger ein Unternehmer ist, der
seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist (z.B. ein Generalunternehmer) oderüblicherweise selbst Bauleistungen erbringt (z.B. eine ausführende Baufirma)