Dabei handelt es sich um gepfändete oder verpfändete Gegenstände, die bei der Verwertung des Pfandrechtes vom Sicherungsnehmer (z.B. ein Kreditinstitut) an einen Dritten geliefert werden. Es kommt zu einer Doppellieferung (Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und Lieferung des Sicherungsnehmers an den Dritten). Nur bei der (ersten) Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer kommt es zum Übergang der Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1b lit. a UStG. Auf der Rechnung des Sicherungsgebers darf keine USt ausgewiesen werden und auf den Übergang der Steuerschuld muss auf der Rechnung hingewiesen werden.
