Die Kollektivvertragsangehörigkeit richtet sich – im Rahmen des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs – grundsätzlich nach der Mitgliedschaft des Arbeitgebers beim KV-abschließenden Arbeitgeberverband (vgl § 8 ArbVG). Die Mitgliedschaft beim jeweiligen Seite 103Wirtschaftskammer-Fachverband wird durch die entsprechende Gewerbeberechtigung bzw Berufsberechtigung begründet (siehe dazu bereits Seite 13).

