vorheriges Dokument
nächstes Dokument

4.3.1. Kollektivvertragsangehörigkeit

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Die Kollektivvertragsangehörigkeit richtet sich – im Rahmen des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs – grundsätzlich nach der Mitgliedschaft des Arbeitgebers beim KV-abschließenden Arbeitgeberverband (vgl § 8 ArbVG). Die Mitgliedschaft beim jeweiligen

Seite 103

Wirtschaftskammer-Fachverband wird durch die entsprechende Gewerbeberechtigung bzw Berufsberechtigung begründet (siehe dazu bereits Seite 13).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte