Für den Fall mehrfacher Gewerbeberechtigungen und daraus resultierender mehrfacher Fachgruppenzugehörigkeiten sieht § 9 ArbVG Regelungen vor, welcher Kollektivvertrag anzuwenden ist:
Für den Fall mehrfacher Gewerbeberechtigungen und daraus resultierender mehrfacher Fachgruppenzugehörigkeiten sieht § 9 ArbVG Regelungen vor, welcher Kollektivvertrag anzuwenden ist:
