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4.2 Ab- und Aussonderungsrechte (Pfandl/Schmid)

Pfandl/Schmid1. AuflJuni 2019

4.2. Ab- und Aussonderungsrechte

Die zentrale Frage für einen Gläubiger nach Bekanntwerden der Insolvenzeröffnung ist wohl, mit welcher Quote er rechnen kann bzw umgekehrt formuliert wie hoch wird sein Ausfall/Schaden sein. Um diese Frage beantworten zu können, muss der Insolvenzverwalter die (tatsächlichen) Aktiva der Insolvenzmasse feststellen. Nicht immer sind das alle im Warenlager vorgefundenen Vorräte, Maschinen oder Kundenforderungen. Mitunter stehen die vorhandenen Waren im Fremdeigentum, sind die Maschinen verpfändet und wurden die Kundenforderungen an die Hausbank zediert oder stehen im Eigentum eines Factors. Um die für die Insolvenzgläubiger auch tatsächlich verwertbare Insolvenzmasse feststellen zu können, hat der Insolvenzverwalter zu prüfen, ob solche Sonderrechte (sogenannte Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte) bestehen.

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